Zusammenfassung: Der UFS hatte folgende Konstellation zu beurteilen: Bei der Verschmelzung einer Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft war auf Seiten der Tochtergesellschaft ein Treuhänder beteiligt. Weil das Treuhandverhältnis nicht aufgelöst wurde, war fraglich ob es zur Vereinigung aller Anteile iSd § 1 Abs 3 GrEStG gekommen war.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 3 GrEStG