Art 4 Abs 3 EUV; Art 2 6.MwSt-RL; Art 22 6.MwSt-RL
Um den Rückstau bei den Finanzgerichten zu verringern, erließ Italien eine Sonderregelung mit dem Inhalt, dass Abgabenverfahren, in denen die Steuerverwaltung in den ersten beiden Instanzen unterlegen ist und die bereits länger als zehn Jahre dauern, ohne weitere Behandlung einzustellen sind. Im Zuge eines Anlassfalles wurde dem EuGH die Frage gestellt, ob eine solche Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.