Der EuGH hatte zu beurteilen, ob der Vertragspartner Mehrwertsteuer abzuführen hat, wenn ihm Ausgaben und Beträge vom anderen Vertragspartner nicht in Rechnung gestellt wurden, dies jedoch möglich gewesen wäre.
Der EuGH hatte zu beurteilen, ob der Vertragspartner Mehrwertsteuer abzuführen hat, wenn ihm Ausgaben und Beträge vom anderen Vertragspartner nicht in Rechnung gestellt wurden, dies jedoch möglich gewesen wäre.