6.MwSt-RL
Für die Beurteilung eines Sachverhaltes war relevant, ob die Leistungen eines Unternehmens, welches Parkflächen zur Verfügung stellte und den Transport vom Parkplatz zum Flughafen und zurück organisierte, als einheitliche Dienstleistung oder als zwei verschiedene Leistungen anzusehen waren. Diese Frage wurde dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.