Zusammenfassung: Im vorliegenden Beitrag wird auf die Entscheidung des UFS vom 11.10.2011 hingewiesen, welche sich mit der Frage befasst, ob bei der Zuordnung einer Geschäftsführer-Tätigkeit auf den Aufenthaltsort des Geschäftsführers oder den Sitz der GmbH abzustellen ist.
Rechtsgrundlagen: § 98 Abs 1 Z 2 EStG