Art 307 RL 2006/112/EG ; Art 308 RL 2006/112/EG
In der gegenständlichen Rechtssache war vom EuGH zu beurteilen, ob Beförderungsleistungen, die ein Reisebüro selbst erbrachte, und zugekaufte Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen eine einheitliche Dienstleistung darstellten. Das polnische Mehrwertsteuerrecht sah einen ermäßigten Steuersatz für Eigenleistungen vor.