Im vorliegenden Urteil stellte der EuGH klar, unter welchen Kriterien dem Lieferer einer Ware im Rahmen einer innergemeinschaftlilchen Lieferung eine Steuerbefreiung verwehrt werden kann. Er legte dar, warum es für die Versagung nicht ausreichend ist, wenn der Vertragspartner mittlerweile aus dem maßgeblichen Steuerregister gelöscht wurde.