§ 17 Abs 1 GrEStG
In der gegenständlichen Entscheidung war der UFS der Meinung, dass ein Erwerbsvorgang nicht als iSd § 17 Abs 1 GrEStG rückgängig gemacht worden wäre - eine Ansicht, die von den Autoren nicht geteilt wird.
UFS 8.8.2012, RV/0773-S/11; VwGH 2012/16/0175