Im Zusammenhang mit einem Unternehmen, welches europaweit Bingospiele veranstaltete, legte der EuGH dar, wie die verschiedenen Umsätze des Unternehmens steuerlich zu behandeln sind. Unklar war insbesondere, ob die fixe, an die Gewinner auszuschüttende Gewinnsumme in die Steuerbemessungsgrundlage und die Bemessungsgrundlage des Pro-rata-Satzes miteinbezogen werden soll.