Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung hatte sich der UFS mit der Frage zu befassen, inwieweit im Falle einer Bankmitarbeiterin, die eine zusätzliche Ausbildung zur Lebensberaterin gemacht hat, eine Umschulung vorliegt, die steuerlich zum Abzug gebracht werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 16 EStG