Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellte sich dem UFS die Frage der Fremdüblichkeit einer vertraglichen Änderungsvereinbarung betreffend die Gewinnverteilung einer KEG auf die Gesellschafter, die im persönlichen Naheverhältnis zueinanderstehenden. Hierbei hatte der UFS auch zu beurteilen, ob eine im Zusammenhang damit vereinbarte Tätigkeitsvergütung zum Vorteil des Kommanditisten steuerlich anzuerkennen war.