Zusammenfassung: Der UFS stellte in gegenständlicher Entscheidung fest, inwieweit für die Gläubiger die Überlassung einer Liegenschaft aus einem Nachlass, der überschuldet ist, einen Erwerb von Todes wegen darstellt. Der Senat stellte in diesem Zusammenhang klar, was die Bemessungsgrundlage für die GrESt ist.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG; ߧ 154 AußStrG