Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung stellte der UFS ua klar, wie eine fremdfinanzierte Barentnahme aus einer Kommanditgesellschaft zu behandeln ist, die vor dem Stichtag der Einbringung erfolgt. Fragen stellten sich dabei auch im Hinblick auf die spätere Einbringung der Kommanditgesellschaftsanteile in eine Kapitalgesellschaft.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 5 UmgrStG