Im vorliegenden Beitrag wird auf das OGH-Urteil 9 ObA 97/10w hingewiesen, welches sich mit der Frage befasst, in welchen Fällen die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeitsdauer in der Krankenstandsbestätigung mit "bis auf Weiteres" angegeben werden darf.
OGH 29.8.2011, 9 ObA 97/10w