Im vorliegenden Beitrag wird auf die EuGH-Entscheidung C-504/10 hingewiesen, welche sich mit der Frage auseinandersetzt, ob die Übertragung eines Anteils an einem gemeinschaftlichen Recht an einer Erfindung einen mehrwertsteuerlichen Umsatz darstellt und demgemäß ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.