Zusammenfassung: Der UFS befand in gegenständlicher Entscheidung, ob für den Fall, dass Eltern ihrem Sohn im Gegenzug zur Sanierung ihres Wohnhauses ein Wohnrecht gewähren, eine Dienstbarkeitsgebühr entrichtet werden muss, da eine entgeltliche Einräumung eines Wohnrechts gegeben ist.
Rechtsgrundlagen: § 33 TP 5 GebG