Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen zur Bewertung iZm dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen zu befassen, wobei der Verkäufer und die erwerbende Kapitalgesellschaft in einem Naheverhältnis zu einander standen. Der Senat stellte dabei ua fest, inwieweit sich der gemeine Wert aus der Veräußerung der Anteile an die Tochtergesellschaft ableiten lässt und, ob Beteiligungserträge aus Personengesellschaften auszuscheiden sind, wenn der Ertragswert ermittelt wird.