Zusammenfassung: Der deutsche BFH stellte in gegenständlicher Entscheidung fest, zu welchem Zeitpunkt Entgeltsforderungen aus Leistungen, die der USt unterliegen, spätestens uneinbringlich werden und stellte klar, inwieweit eine erneute Berichtigung des USt-Betrags vorzunehmen ist, wenn das Entgelt, das uneinbringlich geworden ist, im Nachhinein vereinnahmt wird. Gilt dies auch dann, wenn der Insolvenzverwalter die Entgeltsforderung erfüllt, die aufgrund der Insolvenzeröffnung uneinbringlich geworden ist?