Zusammenfassung: Der Beitrag informiert über die Rechtsauffassung von GA Jääskinen in der Rs C-492/08 , Kommission/Französische Republik. Darin geht es um die Frage, inwieweit es zulässig ist, dass in Frankreich Dienstleistungen, für die Rechtsanwälte im Zuge der Prozesskostenhilfe vom Staat entschädigt werden, dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterworfen werden. Sind diese Dienstleistungen als Dienstleistungen anzusehen, die "für wohltätige Zwecke" und iR der sozialen Sicherheit erbracht werden? Der GA stellt ua klar, unter welchen Voraussetzungen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung gelangen kann und, ob die Prozesskostenhilfe eine Dienstleistung "für wohltätige Zwecke" darstellt. Mit Anmerkungen der Verfasser.