Art 226 EG (=Art 258 AEUV)
Der EuGH hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen betreffend der Schadenersatzanspruch eines Geschädigten wegen Verletzung des Unionsrechts zu befassen. Mit Anmerkungen der Verfasser, die darin ua anführen, welche Voraussetzungen für Staatshaftungsklagen im Falle einer europarechtswidrigen Richtlinienumsetzung gelten.