Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen betreffend die Befreiung von der Grunderwerbsteuer im Falle von gemischte Zuwendungen (hier: gemischte Grundstücksübertragung an eine Privatstiftung) zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 8 GrEStG; StiftR, Rz 335