Zusammenfassung: Klinglmair befasst sich in seinem Beitrag mit der seit Inkrafttreten des AbgSiG 2007 möglichen Vortrags- und Kumulierungsfähigkeit des Freibetrags für begünstigte Zwecke für jene Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Er zeigt dabei auf, dass trotz der in § 23 Abs 2 KStG festgelegten "Toleranzgrenzen" aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenkliche Härtefälle nicht gänzlich ausgeschlossen werden können und veranschaulicht dies anhand von 2 praktischen Beispielen.