Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen betreffend die Anerkennung von Mietverträgen zu befassen, die zwischen einer Gesellschaft und Personen abgeschlossen wurden, die in einem Naheverhältnis zu einem Gesellschafter stehen. Fragen stellten sich ua dahingehend, inwieweit Eigentümerzahlungen (für Betriebskosten, Tilgung eines Darlehens) Mietzinszahlungen darstellen und welche Kosten (Aufwendungen) für die Bemessungsgrundlage der KESt heranzuziehen sind.