Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen betreffend eine Rückstellung zu befassen, die das Finanzamt zu hoch beurteilt hatte. Ist eine pauschale Rückstellungsauflösung möglich in dem Jahr, in dem sie festgestellt wurde, oder ist eine periodengerechte Korrektur der Rückstellung vorzunehmen? Hat das Nachholverbot auch für das Finanzamt Geltung?
Rechtsgrundlagen: § 9 EStG