Der EuGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend eines Verstoßes des Mitgliedstaates Finnland gegen die Bestimmungen der RL 83/182/EWG zu befassen aufgrund der nur unzureichenden Bestimmung des Terminus "gewöhnlicher Wohnsitz" iZm der vorübergehenden Einfuhr spezifischer Verkehrsmittel und der dafür vorgesehenen Umsatzsteuerbefreiung.