§ 33 TP 5 GebG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein für einen Vermieter bestehendes Sonderkündigungsrecht für den Fall, dass der variable Mietzins unter einen festgelegten Wert fällt, ein uneingeschränktes Kündigungsrecht darstellt und deshalb eine nicht bestimmte Mietvertrags-Laufzeit zur Folge hat.