Zusammenfassung: Der UFS äußerte sich in dieser Entscheidung zu der Frage, ob es bei einer gegen einen Abgabenbescheid eingebrachten Berufung sinnvoll ist, gegen die Anspruchszinsenbescheide und Säumniszuschlagsbescheide zusätzlich zu berufen. Der UFS klärte auch, ob es möglich ist, gegen die Nebengebühren einen Aussetzungsantrag zu stellen.
Rechtsgrundlagen: § 217 BAO