Zusammenfassung: Der deutsche BFH äußerte sich in dieser Entscheidung dazu, ab welchen Zeitpunkt Unfallversicherungsprämien des Arbeitgebers als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten, ob dabei die Versicherungsleistung oder aber die Versicherungsprämien, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, steuerpflichtig sind und inwieweit ein Arbeitnehmer dazu berechtigt ist, die Versicherungsprämien als Werbungskosten abzusetzen.
Rechtsgrundlagen: § 15 EStG