Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, in wieweit ein Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates, der im Inland positive Einkünfte und im Ausland Verluste erzielt, zu einer Antragstellung auf unbeschränkte Steuerpflicht im Inland berechtigt ist und daher in Österreich die Auslandsverluste nach § 2 Abs 8 EStG zum Abzug gebracht werden können. Umfasst die unbeschränkte Steuerpflicht des § 1 Abs 4 EStG alle Einkünfte oder nur jene nach § 98 EStG?