Der Beitrag führt die von GA Sharpston iR ihrer Schlussanträge vertretene Meinung zu einer im englischen Steuerrecht enthaltenen Vorschrift betreffend die Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen an. Der EuGH hatte ua zu klären, ob die Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen nach nationalem Recht oder nach Gemeinschaftsrecht zu erfolgen hat und ob es gemeinschaftliche Vorgaben dahingehend gibt, auf welcher Ebene eine Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen vorzunehmen ist. In einer Anmerkung nehmen sie Verfasser zu den Schlussanträgen der GA Stellung.