Zusammenfassung: Der UFS Klagenfurt beschäftigte sich in einer Entscheidung aus dem August 2009 mit der Frage, ob für den Fall einer im Zuge einer Einbringung gewählten Buchwertfortführung nach § 202 Abs 2 UGB die Obergrenze für die nach 6 Z 13 EStG iVm § 208 UGB vorzunehmende Zuschreibung der übernommene Buchwert bildet, oder aber die historischen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers. Unter Zuhilfenahme einer konkreten Fallkonstellation beleuchten Waitz-Ramsauer und Wurm Fragen betreffend die unternehmensrechtliche Maßgeblichkeit der steuerlichen Zuschreibungspflicht, die unternehmensrechtliche Bewertung der umgründungsbedingten Einlage, die Zuschreibungsgrenze bei der Bewertung nach § 202 Abs 1 und Abs 2 UGB und gehen anschließend auf die wichtigsten Aussagen des UFS näher ein. Sie beleuchten außerdem kurz die in Deutschland geltende Rechtslage und nehmen abschließend zu gegenständlicher Entscheidung kritisch Stellung.