Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend das Entstehen der Steuerschuld bei aufschiebend bedingten Gegenleistungen zu befassen. Der Senat stellte außerdem fest, ob in diesem Zusammenhang eine Abänderung des ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheides zulässig ist, oder ein eigener Bescheid erlassen werden muss und äußerte sich auch zum Beginn der Verjährung.
Rechtsgrundlagen: § 8 GrEStG