Zusammenfassung: Der Beitrag informiert über ein an den EuGH gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen, in dem dieser ua klären soll, ob Knorpelmaterial, dass Menschen entnommen wird, Unternehmen zur Zellvermehrung überlassen wird und anschließend in das menschliche Gelenk implantiert werden soll, als beweglicher körperlicher Gegenstand anzusehen ist. Der EuGH hat außerdem zu entscheiden, wie die Entnahme von Knorpelmaterial, das Herauslösen von Knorpelzellen bzw die Zellvermehrung aus Sicht des Mehrwertsteuerrechts zu behandeln ist, und ob gegebenenfalls das Herauslösen von Knorpelmaterial und die Zellvermehrung auch als Heilbehandlung iR der Humanmedizin qualifiziert werden kann.