Zusammenfassung: Die Übertragung von stillen Reserven gem § 13 Abs 4 Z 1 KStG ist nach dem Abgabensicherungsgesetz 2007 nur mehr eingeschränkt möglich. Die Autorin beschäftigt sich in ihrem Beitrag mit den von der Anschlussbestimmung betroffenen Konstellationen und stellt sich die Frage, welche Bedeutung der Begünstigtenstellung mit Blick auf die Anwendbarkeit der Ergänzungsregelung zukommt.