Zusammenfassung: Durch das Abgabensicherungsgesetz 2007 wurde § 13 Abs 4 KStG geändert; geplant waren wesentliche Einschränkungen für die Übertragungsmöglichkeiten stiller Reserven aus Beteiligungsveräußerungen. Im Ergebnis sind die Einschränkungen jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt, welche in dem Beitrag kompakt zusammengefasst dargestellt werden.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 4 KStG