Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei gegen Entgelt basierend auf einem Pachtvertrag, geschlossen mit dem Eigentümer der Wasserfläche und dem Inhaber des Fischereirechts an einer im öffentlichen Gut befindlichen Wasserfläche, stellt weder eine Vermietung noch eine Verpachtung eines Grundstücks dar. Die für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vorgesehene Steuerbefreiung trifft also auf die Verpachtung von Fischereirechten nicht zu.