Der Leistungsort bei Leistungen eines Testamentsvollstreckers richtet sich nach der Regelung des Art 43 der RL 2006/112 , nach welchem der Leistungsort nach dem Ort zu bestimmen ist, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Der Leistungsort bei Leistungen eines Testamentsvollstreckers richtet sich nach der Regelung des Art 43 der RL 2006/112 , nach welchem der Leistungsort nach dem Ort zu bestimmen ist, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.