Zusammenfassung: Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein " Vertreterrecht" eines Handelsvertreters auch dann zu aktivieren ist, wenn die Zahlung an den Geschäftsherrn für die Übernahme der Vertretung erst bei Beendigung des Vertretungsverhältnisses fällig wird.
Rechtsgrundlagen: § 6 EStG