Der Beitrag informiert kurz über die Ausführungen des EuGH zur Interpretation der in Art 4 Abs 5 der 6 MwSt-RL vorgesehene Nichterfassung für Tätigkeiten durch öffentliche Einrichtungen, die im Rahmen der öffentlichen Gewaltausgeführt werden und ihre Anwendbarkeit für Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern.
EuGH 21.5.2008, C-456/07 Mihal