Zusammenfassung: Der Senat beschäftigte sich mit der Frage, wem ein Vorsteuerabzug zusteht, wenn durch einen Gemeindeverband eine Zufahrtsstraße zu einem Betriebsansiedlungsgebiet errichtet wird, welche für gewöhnlich nur von Kunden oder Lieferanten der dort angesiedelten Unternehmen genutzt wird und diese Unternehmen anteilige Straßenerrichtungskosten übernommen haben.
Rechtsgrundlagen: § 12 UStG