Zusammenfassung: Der BFH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob Strafverteidigungskosten wegen Untreue im Zuge einer Tätigkeit als Geschäftsführer abzugsfähig sind. Kann diese Entscheidung auch auf Österreich übertragen werden?
Rechtsgrundlagen: § 20 EStG; § 23 Abs 2 BAO