Zusammenfassung: Der Autor setzt sich mit dem Anwendungsbereich der in § 6 Abs 1 Z 8 lit i UStG normierten unechten Umsatzsteuerbefreiung auseinander und vertritt aufbauend auf einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung dieser Regelung die Ansicht, dass die Anwendbarkeit dieser Befreiungsregelung für Verwaltungsdienste an ausländische Sondervermögen die Vergleichbarkeit des Sondervermögens mit inländischen Fonds voraussetzt.