Zusammenfassung: Auch Zahlungen an den Dienstgeber des Aufsichtsrats sind vom 50%-Abzugsverbot für Aufsichtsratsvergütungen erfasst.
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs 1 Z 7 KStG
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Zusammenfassung: Auch Zahlungen an den Dienstgeber des Aufsichtsrats sind vom 50%-Abzugsverbot für Aufsichtsratsvergütungen erfasst.
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs 1 Z 7 KStG
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