Zusammenfassung: Die Gewährung eines dinglichen Mitbenutzungsrecht am gemeinsam bewohnten Haus durch die langjährige Lebenspartnerin begründet keine freigebige Zuwendung.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
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Zusammenfassung: Die Gewährung eines dinglichen Mitbenutzungsrecht am gemeinsam bewohnten Haus durch die langjährige Lebenspartnerin begründet keine freigebige Zuwendung.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
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