§ 93 Abs 2 Z 1 EStG 1988; § 94 Z 2 EStG 1988; § 8 KStG
Auch die Begünstigung einer Person, die zum Anteilsbesitzer in einem persönlichen Naheverhältnis steht, begründet eine verdeckte Gewinnausschüttung, die dem Anteilsbesitzer der leistenden Kapitalgesellschaft zugerechnet werden muss. Die Entlastung von der Kapitalertragsteuerpflicht nach § 94 Z 2 Estg gelangt zur Anwendung.