§ 1300 ABGB
Der Steuerberater, der für die Erstellung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft verantwortlich ist, haftet nicht für fahrlässige Vermögensschäden dritter Personen.
OGH 29.11.2005, 10 Ob 57/03k
§ 1300 ABGB
Der Steuerberater, der für die Erstellung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft verantwortlich ist, haftet nicht für fahrlässige Vermögensschäden dritter Personen.
OGH 29.11.2005, 10 Ob 57/03k