§ 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG idF vor BGBl 1996/201; § 8 EStG
Der VwGH prüft, ob Firmenwerte aus Umgründungen und Verschmelzungen einer Teilwertabschreibung unterliegen und qualifiziert eine Up-stream-Verschmelzung nach vorbereitendem Anteilserwerb als entgeltlichen Erwerb eines Wirtschaftsguts, dem Anschaffungskosten zugewiesen werden können.