Zusammenfassung: Die GA prüft, ob § 5 Abs 2 Satz 2 dKStG, der steuerliche Begünstigungen für Vermietungserlöse gemeinnütziger Institutionen nur unter der Voraussetzungen eines inländischen (deutschen) Stiftungssitzes oder einer inländischen Geschäftsleitung gewährt, mit der Dienstleistungs-, Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit in Einklang steht.