Zusammenfassung: Die verzögerte Begründung der Grunderwerbsteuerpflicht durch eine aufschiebende Bedingung setzt die aufschiebende Bedingtheit des Verpflichtungsgeschäfts voraus.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 2 GrEStG
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Zusammenfassung: Die verzögerte Begründung der Grunderwerbsteuerpflicht durch eine aufschiebende Bedingung setzt die aufschiebende Bedingtheit des Verpflichtungsgeschäfts voraus.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 2 GrEStG
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