Zusammenfassung: Die Umsatzsteuerbefreiung in Art 15 Nr 4 lit a der 6. RL 77/388/EWG gelangt nicht nur bei Passagierschiffen, sondern auch bei Handels- oder Fischereischiffen und bei Ausführung einer Handelstätigkeit auf hoher See zur Anwendung. Die Mehrwertsteuerbefreiung umfasst aber nur jene Dienstleistungen, die dem unmittelbaren Bedarf der Seeschiffe dienen.